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Um die Vorgaben des Kyoto-Protokolls einzuhalten fördert die Bundesregierung gezielt die Nutzung von erneuerbaren Energien. Hier liegt der Anteil an der gesamten Energieerzeugung erst bei einem bis zwei Prozent. Bisher wird Energie in Deutschland vor allem mit Mineralöl (40 Prozent), Erdgas (21,0 Prozent), Steinkohle (14,2 Prozent), Kernenergie (12,3 Prozent) und Braunkohle (10,5 Prozent) erzeugt.

Mit dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) aus dem Jahr 2000 hat der Bund zusätzlich zu den bestehenden Programmen ein neues, wirkungsvolles Instrument für den Vorrang von Strom aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Geothermie, Klär-, Gruben- und Deponiegas) geschaffen.

Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien in der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Das EEG regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus regenerativen Energien und verpflichtet die Netzbetreiber, regenerativ erzeugten Strom aufzunehmen und zu gesetzlich festgelegten Mindestpreisen zu vergüten. Nach dem EEG wird Strom aus Biomasse für die gesamte Betriebszeit des Biomassekraftwerks zu festen Sätzen vergütet.

 

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.

§ 2

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. (weiter)